Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes findet derzeit Schulunterricht nahezu ausschließlich digital statt. Um die Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten, ist ein digitales Endgerät für jede Schülerin und jeden Schüler erforderlich. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern auf öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) angewiesen sind.
Falls Schülerinnen und Schülern oder ihre Eltern vom Jobcenter Leistungen beziehen und von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte zur notwendigen Teilnahme am Unterricht nicht zur Verfügung gestellt werden, kann der Bedarf durch Antrag geltend gemacht werden.
Die Kostenübernahme ist rückwirkend ab 1. Januar 2021 möglich. Somit können ab diesem Datum nachgewiesene Aufwendungen bei Notwendigkeit auch nachträglich noch anerkannt werden.
Kosten können auch übernommen werden, wenn Endgeräte zwar im Haushalt vorhanden sind, aber nicht für schulische Zwecke genutzt werden können (z. B. weil das Gerät nicht den technischen Vorgaben der Schule entspricht oder die Eltern das Gerät dauerhaft im Homeoffice nutzen). Beim Drucker ist aber davon auszugehen, dass ein leistungsfähiges Gerät je Haushalt ausreichend ist.
Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs berechtigt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Hinweise zur Antragstellung:
Ein gesonderter Antrag ist beim Jobcenter einzureichen. Drucken Sie bitte den Antrag aus und lassen Sie sich von Ihrer Schule den Bedarf für das digitale Endgerät bestätigen. Fügen Sie dem Antrag bitte auch Nachweise über die entstehenden Kosten bei.