Antragstellung
Für die Antragstellung ist die Vorlage gültiger Ausweispapiere notwendig.
Antragsformulare und Ausfüllhinweise finden Sie hier.
Mitwirkungspflicht
Bereits ab der Antragstellung von Bürgergeld sind Sie verpflichtet mitzuwirken. Alle Angaben, welche für die zu erbringenden Leistungen relevant sind und im Antrag abgefragt werden, müssen von Ihnen aufgeführt werden. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers oder anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Ergeben sich rückwirkende Änderungen, z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente, besteht die Mitwirkungspflicht auch über das Ende des Leistungsbezuges hinaus. Bitte achten Sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sollten Sie Ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen Sie zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand, aus dem sich weitere Konsequenzen ergeben können.
Bitte benutzen Sie für die schriftliche Anzeige einer Änderung die hierfür vorgesehene Veränderungsmitteilung.
Leistungsgewährung
Die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll die Existenz der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen Angehörigen in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft sichern, soweit dies nicht selbstständig durch Erzielung von Einkommen, aber auch durch Einsatz von verfügbarem Vermögen möglich ist.
Vorrangig sollten Sie prüfen, ob für Sie ein Antrag auf eine oder mehrere vorrangige Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld, etc.) in Betracht kommt.
Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt wird oder Vermögen vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt. Das Jobcenter überprüft die Vollständigkeit Ihrer Angaben z. B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen.
Regelleistung und Mehrbedarfe
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Für Bedarfe, welche nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann für Sie zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.