Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(Teilhabechancengesetz: Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Teilhabechancengesetz. Es bietet langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven am Arbeitsmarkt.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt § 16i SGB II
Ziel
Durch die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung soll sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen soziale Teilhabe ermöglicht werden.
Förderung
Das neue Instrument zeichnet sich durch eine Förderdauer von bis zu fünf Jahren und einen hohen, degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss aus.
Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns und sinkt ab dem dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses jährlich um 10 Prozentpunkte.
Während der Förderdauer findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) statt, mit dessen Hilfe die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden.
Für Qualifizierungen können dem Arbeitgeber 3.000 Euro je Förderfall erstattet werden.
Fördervoraussetzungen
Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn sie eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen.
Zur Zielgruppe gehören jene Personen, die über 25 Jahre alt sind, in mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16e SGB II
Ziel
§16e SGBII in seiner neuen Fassung zielt darauf ab, Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Förderung
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (tariflich oder ortsüblich) beträgt 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr. Während der Förderdauer findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) statt.
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Bitte beachten Sie, dass jegliche Förderung immer vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber beantragt werden muss.
Möchten Sie sich zu den Fördermöglichkeiten beraten lassen? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail: JC-SBK.Integration@jobcenter-ge.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.bmas.de