Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören:
- die Kaltmiete
- die Betriebskosten
- Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung
- Sonstige Kosten (z.B. Kosten für Möblierung, Kabelanschluss, etc.)
Die Beurteilung ob ein Wohnraum als angemessen gilt, richtet sich nach dem Einzelfall und den individuellen Verhältnissen. Die Angemessenheitsgrenzen legt der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis fest.
Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.
Wurden in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen, gilt jedoch Folgendes: Es werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
Die Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Für die Beantragung benötigen Sie eine Mietbescheinigung von Ihrem Vermieter: