Bürgergeld

Änderungen zum Bürgergeldgesetz ab 01.07.2023

Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit

Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft: Unter anderem wird die Weiterbildung gestärkt. Außerdem gelten höhere Freibeträge bei Hinzuverdienst. Was das genau heißt, und was sich bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende noch alles ändert – ein Überblick.

Wichtige Regelungen, die ab 1. Juli gelten

Weiterbildung

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“.

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

 

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Ganzheitliche Betreuung – „Coaching“

Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.

Freibeträge für Erwerbstätige

Wer zwischen 520 Euro und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Das Schlichtungsverfahren gemäß § 15a SGB II

Falls Sie beim Abschluss oder bei der Verlängerung Ihres Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen oder Meinungsverschiedenheiten haben, aufgrund derer der Kooperationsplan nicht zustande kommt, besteht für Sie die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren gemäß § 15a SGB II einzuleiten.

Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans auf Augenhöhe.

Anlässe für das Schlichtungsverfahren können insbesondere sein:

  • unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Eingliederungsziels
  • unterschiedliche Erwartungen hinsichtlich der Art und des Umfangs von Eigenbemühungen
  • unterschiedliche Vorstellungen betreffend die Leistungen zur Eingliederung

Das Schlichtungsverfahren können Sie entweder über das E-Mail-Postfach:

JC-SBK.Schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de

oder postalisch über die Adresse:

Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis

Schlichtungsstelle 333

Lantwattenstraße 2

78050 Villingen-Schwenningen

einleiten.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/kooperationsplan