Kosten der Unterkunft

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören:

  • die Kaltmiete

  • die Betriebskosten

  • Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung

  • Sonstige Kosten (z.B. Kosten für Möblierung, Kabelanschluss, etc.)

Überschreitung der Miethöchstsätze:

  • Sollte Ihre aktuelle Wohnung über den Miethöchstsätzen des Landkreises liegen, können zunächst die tatsächlichen Kosten für längstens 6 Monate übernommen werden.

  • Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken (z.B. durch einen Wohnungswechsel). Sobald die 6 Monate abgelaufen sind, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Höchstsätze begrenzt.

Für die Beantragung benötigen Sie eine Mietbescheinigung von Ihrem Vermieter: